Absatz eins,Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 9,) und von Beiträgen gemäß Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 7, zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.