Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch vier. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen. Eine solche Aufforderung ist nicht gesondert anfechtbar. Erscheint die Fortsetzung der Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich, so hat die Notariatskammer gleichzeitig mit der Aufforderung zur Zurücklegung des Amts die provisorische Suspension (Paragraph 180, Absatz 2,) anzuregen.
  2. Absatz eins a,Zur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit zur Amtsführung (Absatz eins,) vorliegt, hat die Notariatskammer oder, im Fall der Nichterfüllung ihrer dahingehenden Obliegenheit, der Präsident des Gerichtshofs am Sitz der Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist Paragraph 184, sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die aus der Weigerung resultierenden Folgen die zumutbare Mitwirkung an der Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, hat die Notariatskammer (der Präsident des Gerichtshofs) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.
  3. Absatz 2,Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
  4. Absatz 3,Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im Paragraph 171, bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 93 bis 95, 97 und 98 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, vorliegt. Paragraph 178, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,;

ÜR: Artikel 11, Paragraphen 11 und 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114749