Absatz eins,Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.