Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird.
  3. Absatz 3,Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Paragraphen 132 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß Paragraph 155, Absatz 3, von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb eines Monats zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114741