Absatz eins,Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind ausgeschlossen:
- Ziffer einsein Mitglied, bei dem ein in Paragraph 127, Absatz 3, genannter Grund vorliegt,
- Ziffer 2ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,
- Ziffer 3der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und
- Ziffer 4ein Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen, das im vorangegangenen Verfahren Untersuchungskommissär war oder an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.