Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, bei dem ein in Paragraph 127, Absatz 3, genannter Grund vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,
    3. Ziffer 3
      der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen, das im vorangegangenen Verfahren Untersuchungskommissär war oder an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
  2. Absatz 2,Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs, eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines Mitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Absatz 2, entscheidet die Notariatskammer hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs, der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hinsichtlich seiner Mitglieder.
  4. Absatz 4,Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 11, Paragraphen 10 und 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114740