Absatz eins,Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar
- Ziffer einsBescheide des Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz beim Präsidenten des Oberlandesgerichts,
- Ziffer 2in erster oder zweiter Instanz ergehende Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts beim Bundesminister für Justiz und
- Ziffer 3Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer.