Absatz einsErgänzend zu den in Paragraph 74, BWG vorgesehenen Meldungen haben die BV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der Paragraphen 20,, 30 und 31 Absatz eins, Ziffer 3 a, nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.