Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des Paragraph 50, mit 1. Juli 1997 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.