Rechtsanwaltstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,
Paragraph 16
01.01.2010
Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit Paragraph 23, nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach Paragraph 5, Absatz eins, EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.