Absatz einsDie Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.
Apothekerkammergesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2009,
Paragraph 10,
01.01.2010
17.01.2016