Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

1. Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Doping

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
  2. Absatz 2,Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, befinden,
    2. Ziffer 2
      Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,
    3. Ziffer 3
      Sportler die Meldepflichten gemäß Paragraph 19, verletzen,
    4. Ziffer 4
      Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
    5. Ziffer 5
      Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
    6. Ziffer 6
      Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
    7. Ziffer 7
      Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß Paragraph 22 a,, gegen das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 8, vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.