Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Hauptstück
Gesellschaften

1. Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften

Voraussetzungen

Paragraph 65,

  1. Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 66,,
    2. Ziffer 2
      ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    3. Ziffer 3
      eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 67,,
    4. Ziffer 4
      Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 68,,
    5. Ziffer 5
      ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 69,,
    6. Ziffer 6
      eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. Ziffer 7
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
    1. Ziffer 2
      Steuerberater ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
    2. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfer ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften sowohl eine Aufteilung der Kapitalanteile als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften sowohl eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluss von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß Paragraph 96, berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.
  4. Absatz 4Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.
  5. Absatz 5Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des Paragraph 68, gleichgestellt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010,

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40114320