Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Beginn des Entlassungsvollzuges

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
  2. Absatz 2,Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Absatz eins, der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.
  3. Absatz 3,Sind im Entlassungsvollzug nach Paragraph 144, Absatz 2, Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40114292