im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzkommission im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der RL 95/46/EG bewilligt wurde.im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzkommission im Einzelfall im Verfahren nach Paragraph 13, DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Artikel 26, Absatz 2, der RL 95/46/EG bewilligt wurde.