Absatz einsAbschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 23, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.