Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
Paragraph 18 b
30.01.2010
30.09.2016
Die Bescheinigung gemäß Paragraph 15, erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß Paragraphen 107, ff WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat diese Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im Öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, unverzüglich vorzunehmen.