Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Erlöschen der Bescheinigung

Paragraph 18 b,

Die Bescheinigung gemäß Paragraph 15, erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß Paragraphen 107, ff WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat diese Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im Öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, unverzüglich vorzunehmen.