Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins b,

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Kontinuierliche Fortbildung

Paragraph eins b,

  1. Absatz einsAbschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
  2. Absatz 2Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.
  3. Absatz 3Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Absatz eins, sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die Paragraph 16, Absatz 2, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.
  4. Absatz 4Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt.