Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsParagraph 4, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.
  3. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.
  4. Absatz 4Paragraph 24, gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.