Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Honorierung der Qualitätsprüfer

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
    1. Ziffer eins
      den berufsüblichen Grundsätzen,
    2. Ziffer 2
      der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
    3. Ziffer 3
      der dafür aufzuwendenden Zeit.
  4. Absatz 4,Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß Paragraph 26, zu erfolgen.