Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

1. Hauptstück
System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt
Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

  1. Ziffer eins
    „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
  2. Ziffer 2
    „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
  3. Ziffer 3
    „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
  4. Ziffer 4
    „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
  5. Ziffer 5
    der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 24, des Sparkassengesetzes (SpG), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,,
  6. Ziffer 6
    „Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind und
  7. Ziffer 7
    „Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind.