Absatz einsIn das Strafregister sind aufzunehmen:
- Ziffer einsalle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte;
- Ziffer 2alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;
- Ziffer 3alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1934, römisch II, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,, verpflichtet haben;
- Ziffer 4alle sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über
- Litera adie nachträgliche Festsetzung einer Strafe;
- Litera bdie nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;
- Litera cdie Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;
- Litera ddie Verlängerung einer Probezeit;
- Litera eden Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
- Litera fdie endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
- Litera gdas Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;
- Litera hdie bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 24, Absatz 2, StGB, Paragraph 157, Absatz 2, StVG);
- Litera iden Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;
- Litera jdie endgültige Entlassung;
- Litera kdie Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;
- Litera ldas endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;
- Litera mdie Tilgung einer Verurteilung;
- Litera ndas vorläufige Absehen vom Strafvollzug (Paragraph 133 a, Absatz eins und Absatz 2, StVG) und den Vollzug der Reststrafe (Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG);
- Ziffer 5alle sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen;
- Ziffer 6alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die den in Ziffer 4 und 5 genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen;
- Ziffer 7die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß Paragraph 52 a, StGB sowie Weisungen gemäß Paragraph 51, StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden;
- Ziffer 8rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß Paragraph 220 b, StGB gemeinsam mit Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3.