Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 293,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Text

Fälschung eines Beweismittels

Paragraph 293,

  1. Absatz einsWer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 223,, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht.