Absatz einsWer eine falsche Beweisaussage (Paragraphen 288,, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
- Ziffer einsnicht wußte, daß dies der Fall war,
- Ziffer 2den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
- Ziffer 3zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.