Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässige Körperverletzung

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
    1. Ziffer eins
      die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
    2. Ziffer 2
      der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,
    so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwölf,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,; Artikel römisch drei und römisch sechs, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,; Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,; Artikel 79, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40114219