Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsDie Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“
  2. Absatz 2Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.
  3. Absatz 3Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Absatz 2, abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.
  6. Absatz 6Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.
  7. Absatz 7Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt Paragraph 24,