(4)Absatz 4Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.