Gesellschafter dürfen nur sein
- Litera ainländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,,
- Litera bEhegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
- Litera cehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
- Litera ddie Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
- Litera evon einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Litera a bis d genannten Personen ist.