Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat vergleiche Art. römisch XVII Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Rechtsanwaltsordnung.
römisch eins. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Anmerkung, jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (Paragraphen 5 und 5a)
  2. Absatz eins aSoweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. Absatz 2Diese Erfordernisse sind:
    1. Litera a
      Anmerkung, jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
    2. Litera b
      die Eigenberechtigung;
    3. Litera c
      der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3,);
    4. Litera d
      die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
    5. Litera e
      die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
    6. Litera f
      die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;
    7. Litera g
      der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a,
  4. Absatz 3Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
  5. Absatz 4Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
  6. Absatz 5Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Anmerkung

EG/EU: Art. römisch XVI, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

ÜR: Artikel 10,, BGBl. römisch eins Nr. 141/2009; Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, Mediation, Mediationsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40114082