Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Nachprüfung

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Der Buchhaltungsagentur des Bundes obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der gesamten Verrechnung einschließlich der Personalverrechnung der haushaltsführenden Stellen sowie der von diesen verwalteten Rechtsträgern, die auch vor Ort stattfinden kann.
  2. Absatz 2,Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind. Dazu ist der Buchhaltungsagentur des Bundes der Zugang zu und die Einsicht in sämtlichen Unterlagen vor Ort zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Über jede Prüfung nach Absatz eins, ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der Nachprüfungen sind dem Rechnungshof zu übermitteln.