Absatz eins,Über die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57, Absatz eins,) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Diese oder dieser hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gegeben sind und ein gemäß Absatz 3, erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Absatz 4, erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.