Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.