Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Paragraph 18,

  1. Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
  2. Absatz 2Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57,) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Absatz 4, zu evaluieren.
  3. Absatz 3Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
    1. Ziffer eins
      ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen;
    2. Ziffer 2
      ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und
    3. Ziffer 3
      wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem. Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind in der Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz festzulegen.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, zu regeln.