Absatz eins,Haushaltsleitende Organe sind
- Ziffer einsdie Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin des Bundesrates oder der Präsident des Bundesrates;
- Ziffer 2die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin des Rechnungshofes oder der Präsident des Rechnungshofes;
- Ziffer 3die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die übrigen Bundesministerinnen oder Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.