Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Haushaltsführung des Bundes und gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind.
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
Paragraph eins
01.01.2013