Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

24.12.2009

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß Paragraph 14, beim Bundesministerium für Gesundheit um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend Paragraph 14, Absatz 4 und 5 zu behandeln.
  3. Absatz 3Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40113846