Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

24.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Text

Paragraph 4,

Personen, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im Paragraph 2, Absatz 4, bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.