Absatz einsDie Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und, sofern die Paragraphen 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit gestattet.