Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

24.12.2009

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß Paragraph 27, beim Bundesministerium für Gesundheit um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend Paragraph 27, Absatz 4 und 5 zu behandeln.
  3. Absatz 3Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40113829