Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

24.12.2009

Außerkrafttretensdatum

14.09.2015

Text

Nachweisungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
  2. Absatz 2Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und den Standort;
    2. Ziffer 2
      den Bestand an Suchtgiften;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Suchtgiften;
    4. Ziffer 4
      Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und
    5. Ziffer 5
      bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (Paragraph 2, Absatz 2,) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.
  3. Absatz 3Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit aufgelegten Formblätter zu verwenden.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.