(2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, dieEine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.