Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Böllerschießen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDas Böllerschießen ist nur
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer besonderen Bewilligung
    gestattet.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      verlässlich sind und
    3. Ziffer 3
      über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  4. Absatz 4Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für das Böllerschießen mit
    1. Ziffer eins
      Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
    2. Ziffer 2
      pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Paragraph 11,

Schlagworte

Böllerkanone

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40113784