BGBl. I Nr. 131/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20,
Inkrafttretensdatum
04.01.2010
Text
Besitz und Innehabung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für
1.Ziffer eins
Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und
2.Ziffer 2
Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.