(5)Absatz 5Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Abs. 1 oder Fachkenntnis gemäß Abs. 2 mit Bescheid anzuerkennen, wennDie Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Absatz eins, oder Fachkenntnis gemäß Absatz 2, mit Bescheid anzuerkennen, wenn
die absolvierte Ausbildung den in Abs. 3 Z 1 genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oderdie absolvierte Ausbildung den in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder
die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Abs. 3 Z 2 genanntes Gewerbe auszuüben.die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Absatz 3, Ziffer 2, genanntes Gewerbe auszuüben.
Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit gemäß Z 1 oder 2 anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis.Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit gemäß Ziffer eins, oder 2 anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis.