Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Text

Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze

Paragraph 14,

  1. Absatz einsPyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:
    1. Ziffer eins
      Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;
    2. Ziffer 2
      Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.