Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Text

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

Paragraph 13,

Von Paragraphen 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. Ziffer 2
    Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.