Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
Pyrotechnikgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
Paragraph 13,
04.01.2010
Von Paragraphen 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: