Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
Pyrotechnikgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
Paragraph 12,
04.01.2010
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: