Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
Text
Durchsuchung
§ 9.Paragraph 9,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge
zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Z 1 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt.zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Ziffer eins, haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt.