Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Text

Durchsuchung

Paragraph 9,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
  2. Ziffer 2
    Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge
zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Ziffer eins, haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt.