Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Text

Entziehung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsNach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre.
  2. Absatz 2Entzogene Bewilligungen oder Pyrotechnik-Ausweise sind unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Betroffene haben binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides
    1. Ziffer eins
      der Behörde nachzuweisen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 einem zum Besitz und zur Verwendung Befugten überlassen haben, oder
    2. Ziffer 2
      die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 der Behörde zu übergeben.
    Kommt der Betroffene diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Behörde ermächtigt, aufgrund der Paragraphen 28,, 29, 32, 37 oder 39 erlassene Bescheide, den Pyrotechnik-Ausweis sowie die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 sicherzustellen. Für die mit der Sicherstellung betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, SPG. Das Eigentum an den sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.