Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
- Ziffer einsdie Gebietskörperschaften,
- Ziffer 2staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,
- Ziffer 3Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,
- Ziffer 4Feuerwehren,
- Ziffer 5amtliche Sachverständige und
- Ziffer 6Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,
soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.