Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Text

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Gebietskörperschaften,
    2. Ziffer 2
      staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,
    3. Ziffer 3
      Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,
    4. Ziffer 4
      Feuerwehren,
    5. Ziffer 5
      amtliche Sachverständige und
    6. Ziffer 6
      Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,
    soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),
    2. Ziffer 2
      öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,
    5. Ziffer 5
      Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und
    6. Ziffer 6
      Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,
    insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen.
  3. Absatz 3Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Absatz 2,, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.