Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zusammensetzung der Datenschutzkommission

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Datenschutzkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muß dem Richterstand angehören.
  2. Absatz 2Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf:
    1. Ziffer eins
      einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für das richterliche Mitglied,
    2. Ziffer 2
      einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      einen Dreiervorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für ein Mitglied,
    4. Ziffer 4
      einen Dreiervorschlag der Wirtschaftskammer Österreich für ein Mitglied.
    Alle vorgeschlagenen Personen sollen Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzes besitzen.
  3. Absatz 3Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbediensteten vorzuschlagen.
  4. Absatz 3 aDie Mitglieder der Datenschutzkommission üben diese Funktion neben ihnen sonst obliegenden beruflichen Tätigkeiten aus.
  5. Absatz 4Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle. Die Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Funktionsperiode des Mitglieds; für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Mitglieds gilt Absatz 8,
  6. Absatz 5Der Datenschutzkommission können nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
    2. Ziffer 2
      Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
  7. Absatz 6Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Absatz 5, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt. Die Mitgliedschaft des richterlichen Mitglieds sowie des Mitglieds aus dem Kreis der rechtskundigen Bundesbediensteten endet auch, wenn diese aus ihren Dienstverhältnissen zum Bund ausscheiden, in den Ruhestand übertreten oder in den Ruhestand versetzt werden. Bei Richtern steht dem Ausscheiden eine Dienstzuteilung nach Paragraph 78, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gleich. Die Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder endet am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
  8. Absatz 7Auf die Ersatzmitglieder sind die Absatz 2,, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden.
  9. Absatz 8Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 6, vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Absatz 4,) Mitglied der Datenschutzkommission bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung der Absatz 2 und 3 ist für diese Zeit ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
  10. Absatz 9Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Datenschutzkommission haben für die Anreise zu den Sitzungen der Datenschutzkommission sowie für in Ausübung ihrer Funktion erforderliche sonstige Dienstreisen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) durch den Bundeskanzler nach Maßgabe der für Bundesbedienstete geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine der Zeit und dem Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113739