Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

zu Absatz eins und 2 :

Diese Bestimmungen sind bis 31.8.2012 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 61, Absatz 8,).

Text

Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Sofern sich eine zulässige Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzkommission die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den Paragraphen 22 und 22 a vorgehen.
  2. Absatz 2,Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner Daten glaubhaft, so kann die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 6 a, vorgehen.
  3. Absatz 3,Ist in einem Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, die Richtigkeit von Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzkommission auf Antrag des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid anzuordnen.
  4. Absatz 4,Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die Paragraphen 26, Absatz 5, oder 27 Absatz 5,, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission kann die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze gelten in Verfahren nach Paragraph 30, sinngemäß.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Richtigstellungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113738