Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Diese Bestimmung ist bis 31.8.2012 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 61, Absatz 8,).

Text

Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Die Datenschutzkommission kann jederzeit die Erfüllung der Meldepflicht durch einen Auftraggeber prüfen. Dies gilt sowohl für die Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, als auch für die rechtswidrige Unterlassung von Meldungen.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen des Verdachtes der Nichterfüllung der Meldepflicht infolge Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung (Absatz eins,) oder Unterlassung der Meldung, die über die Fälle des Paragraph 22, Absatz 2, hinausgeht, ist ein Verfahren zur Berichtigung des Datenverarbeitungsregisters durchzuführen. Das Verfahren wird durch begründete Verfahrensanordnung eingeleitet, die dem meldepflichtigen Auftraggeber mit einem Auftrag zur Verbesserung (Paragraph 20, Absatz 4,) oder einer Aufforderung zur Nachmeldung (Paragraph 17, Absatz eins,) innerhalb gesetzter Frist zuzustellen ist.
  3. Absatz 3,Wird einem im Verfahren nach Absatz 2, erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, so ist die Streichung der Meldung mit Bescheid der Datenschutzkommission zu verfügen. Die Streichung kann sich, wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausreichend ist, auch nur auf Teile der Meldung beschränken.
  4. Absatz 4,Wird einer im Verfahren nach Absatz 2, erteilten Aufforderung zur Nachmeldung nicht entsprochen und die Unterlassung einer Meldung entgegen Paragraph 17, Absatz eins, erwiesen, so ist mit Bescheid der Datenschutzkommission der weitere Betrieb der Datenanwendung, soweit er vom Registerstand abweicht, zu untersagen und gleichzeitig Anzeige nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, an die zuständige Behörde zu erstatten.
  5. Absatz 5,Ergibt das Verfahren nach Absatz 2, alleine die Unangemessenheit oder die Nichteinhaltung von nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, erklärten Datensicherheitsmaßnahmen, so ist dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig eine angemessene Frist zur Herstellung ausreichender Datensicherheit zu setzen. Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist der Datenschutzkommission die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sind diese nicht ausreichend, so ist die Streichung der Datenanwendung zu verfügen.
  6. Absatz 6,Die Einleitung und der Stand eines Berichtigungsverfahrens nach Absatz 2, ist bei registrierten Meldungen im Datenverarbeitungsregister bis zur Einstellung oder bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durch Maßnahmen nach den Absatz 3 bis 6 geeignet anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113736