Absatz eins,Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die
- Ziffer einsöffentlich zugänglich sind oder
- Ziffer 2er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
- Ziffer 3für ihn nur indirekt personenbezogen sind.
Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verwendet werden.